^ die
Weiterbildungspflicht
Stand 2018
Die Kurse, die ich anbiete, sind gedacht als "Weiterbildung
für Tierpflegerinnen und Tierpfleger" nach Art. 190 Abs. 1 lit
a TSchV (aber Nicht-Tierpfleger sind ebenfalls herzlich
willkommen).
Ich gebe allen Kursteilnehmern einen "Nachweis einer
Weiterbildung" ab entsprechend Art. 54 und 57 Verordnung des
EDI über die Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit
Tieren TSchAV.
Wenn
umhergeistert, dass der SVBT einen solchen Kurs anerkennen müssen,
dann ist das "Geschwätz", denn es gibt keine in Gesetz /
Verordnung definierte Kompetenz für die Anerkennung von
Tierpfleger-Fortbildungen.
Auf meine diesbezügliche Frage antwortete mir am 20.11.2009 der
damalige Präsident des SVBT:
Das ist wieder einmal so eine gesetzliche bzw.
Verordnungs-Bestimmung, die eingeführt wurde ohne dass sich jemand
Gedanken über den Vollzug gemacht hätte.
Die Idee kommt vom Versuchstierbereich, wo die
Weiterbildungspflicht schon seit längerem existiert. Dort ist die
Kontrolle einfach, da mit jedem Tierversuchsgesuch eine Liste der
beteiligten Personen und deren Aus- und Weiterbildung mitgeliefert
werden muss. Was als Weiterbildung anerkannt wird ist recht
flexibel, es gibt eine Liste anerkannter Kurse, aber man kann auch
andere Weiterbildungen vom kantonalen Veterinäramt anerkennen
lassen.
Bei den Tierpflegern ist es
etwas anderes: Bewilligungen werden den Tierhaltungen erteilt und
müssen alle 10 Jahre erneuert werden, d.h. eine Kontrolle der Aus-
und Weiterbildung ist im Regelfall nur alle 10 Jahre möglich.
Der SVBT ist mit dem Angebot, hier eine Kontroll- oder
Koordinationsaufgabe zu übernehmen ans BVet gelangt. Dieses will
davon aber nichts wissen, da der Vollzug die Sache der Kantone
sei. Wir haben die Kantone angeschrieben aber nur wenig Antworten
bekommen. Wir werden das Thema weiterverfolgen, es ist aber wegen
andern Prioritäten etwas in den Hintergrund geraten.
Prinzipiell ist jede/r Tierpfleger/in für die Weiterbildung selbst
verantwortlich. Die Weiterbildungspflicht gilt für alle, d.h. auch
für die "alten" Tierpflegepersonen, die in einem Betrieb arbeiten,
für welchen die Tierschutzgesetzgebung Personen mit
Fähigkeitsausweis vorschreibt.
Grüsse